Infektionsschutzbelehrung §42/§43

Wenn sie direkten Kontakt mit offenen Lebensmitteln haben oder in Küchen oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen sie vor Antritt der Tätigkeit eine Belehrung zum Infektionsschutz.

Wir sind vom Gesundheitsamt beauftragte Ärzte mit der Befugnis die Infektionsschutzbelehrung durchzuführen. 

Vereinbaren sie gerne online, telefonisch oder per Email einen Termin!